den Inhaberinnen, Lizenznehmerinnen und potenziellen Käuferinnen die Möglichkeit zu, auf Software zuzugreifen, auch wenn die eigentliche Anbieterin nicht mehr zur Verfügung steht. Da die Software an sich durch das Patent nicht geschützt werden kann, sondern lediglich deren Funktion – etwa ‚Übertragen einer Information‘ oder ‚Ansteuern eines Geräts‘ – als Teil eines größeren Merkmalskomplexes, müssen sich die Parteien, die mit Schutzrechten agieren, auch sicher sein, dass die mit dem Erfindungsgegenstand einhergehende Software gesichert ist.
Nur die theoretische Möglichkeit zu haben, den Erfindungsgegenstand zu verwenden, ohne in der Praxis tatsächlich in der Lage dazu zu sein, dürfte für die meisten Unternehmen uninteressant sein, da Patente oder Schutzrechte im Allgemeinen nur dann erworben werden, wenn ein geeignetes Interesse an der Umsetzung des geschützten Gegenstands besteht.
Software-Escrow-Dienstleistungen sind für vornehmlich zwei Gruppen von Unternehmen interessant. Die einen sind diejenigen, die Patente mit softwaregestützten Merkmalen erwirkt haben und diese nun veräußern oder in Form einer Lizenz vermarkten möchten, sowie die Lizenznehmerinnen oder Käuferinnen ebendieser Patente. Die zweite Gruppe betrifft Unternehmen, die in Ihren eigenen Erfindungen die Software Dritter nutzt und ihren Betrieb darauf aufbaut. Diese beiden Gruppen von Unternehmen möchte ich anhand von zwei Beispielen näher beschreiben.
B. 1. Beispiel: Patentübertragung in der Softwarebranche
Ein Softwareunternehmen A hat eine Software für ein Gerät entwickelt. Das Gerät ist bekannt und auf dem Markt frei erhältlich. Wird es mit der Software von A betrieben, kann seine Effizienz gesteigert werden, indem es beispielsweise bei gleicher Funktionsvielfalt weniger Strom verbraucht. Für diesen technischen Effekt hat A ein Patent auf seine Entwicklung erhalten.
A beschäftigt allerdings lediglich Software-Entwicklerinnen, die weder mit der Produktion, noch mit dem Vertrieb der Geräte vertraut sind. A hat daher kein Interesse daran, die Geräte selbst zu verkaufen, sondern möchte lediglich die Software dafür anbieten.
Ein Elektronikhersteller B vertreibt Geräte, die von der Software des Softwareunternehmens A profitieren können. B hat daher ein Interesse daran, das das Patent von A zu kaufen. Die Software von A ist nicht Teil des Patents. Die Ansprüche schützen lediglich das Verfahren, das die Software in den Geräten ausführt. Außerdem wünscht sich B, dass die Entwicklerinnen von A die Software regelmäßig aktualisieren und optimieren. A und der Elektronikhersteller B vereinbaren daher eine längerfristige Zusammenarbeit.
Das Patent ist für B ohne die entsprechende Software jedoch wertlos, was ein Geschäftsrisiko darstellt. Sollte A insolvent gehen, von der Konkurrenz aufgekauft werden oder aus anderen Gründen die Software nicht länger bereitstellen können, wäre dies ein Problem für B. Um das Risiko bezüglich des Verlusts der Software für B auszuräumen, vereinbaren A und B, den Code bei einem Software-Escrow-Dienstleister zu hinterlegen und regelmäßig zu aktualisieren.
In diesem Fall würde ein Escrow-Dienstleister nicht nur die Verfügbarkeit der Software, sondern indirekt auch den Wert des Patents für den Patentkäufer sichern.
C. 2. Beispiel: Software-Support als Grundlage für Erfindungen
Im zweiten Beispiel betrachten wir ein Unternehmen A, das Maschinen herstellt. In den Maschinen werden handelsübliche Komponenten verbaut. A verwendet in seinen Maschinen allerdings Software eines Softwareherstellers B, mit der die Maschinen fortlaufend weiterentwickelt werden können. Die Maschinen werden so weiterentwickelt, dass sie ihre Aufgaben effizienter lösen oder komplexere Aufgaben übernehmen können. Für die Effizienzsteigerungen der Maschinen bekommt Unternehmen A ein oder gar mehrere Patente erteilt.
Im Unterschied zu Beispiel 1 hat hier nicht der Softwarehersteller ein Patent erhalten, dass verkauft werden soll. Hier bildet vielmehr die Software die Grundlage für die Entwicklungen eines anderen.
A befürchtet nun, dass B den Support für die Software einstellen könnte und die Software für die Maschinen von B nicht länger zur Verfügung steht. Damit würden die Patente für die eigenen Erfindungen an Wert verlieren, da die geschützten Maschinen oder die Verfahren zu deren Betrieb ohne die Software nicht eingesetzt werden können.
Um dieses Risiko auszuräumen, vereinbaren A und B, dass B seine Software an einen Escrow-Agenten übergibt und sie dort hinterlegt. So kann A sicher sein, dass seine Erfindungen auch nach dem Ende der Zusammenarbeit mit B weiterhin Absatz finden.
IV. Fazit
Das Thema ‚Patente‘ konnte hier natürlich nur angerissen werden. Aber jedes Unternehmen, dass sich mit Forschung und Entwicklung beschäftigt, kommt an gewerblichen Schutzrechten nicht vorbei. Festzuhalten ist auch, dass Software dem Patentwesen zugänglich ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aussage, dass Software grundsätzlich nicht patentierbar sei, ist jedenfalls so nicht richtig.
Der Trend, Software as a Service anzubieten, wird in den nächsten Jahren nicht ab-, sondern eher zunehmen. Das betrifft auch oder viel mehr, vorrangig Software im B2B-Bereich, sodass ganze Wirtschaftszweige von einem Softwareanbieter abhängig sein können.
Dort, wo Software als Bestandteil von patentrechtlich geschützten Gegenständen und Verfahren verwendet wird und der Verwender abhängig von ebendieser Software ist, kann Software-Escrow genutzt werden, um wirtschaftliche Risiken zu reduzieren, die sich aus der Abhängigkeit der Erfindung von der Software ergibt.