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Digital Escrow vs. Cloudspeicher

Sehr oft wird an uns die Frage herangetragen „Warum sollte ich Escrow machen, wenn es doch Cloudlösungen gibt?“

Dies ist eine berechtigte Frage, welche auch eine aufklärende und ausführliche Antwort verdient.

Wie Sie anderen Artikeln möglicherweise bereits entnommen haben, bietet das Digital-Escrow-System von DENIC Services, neben den rechtlichen Aspekten, viele Funktionen, welche keine der Cloudlösungen Ihnen bieten kann.

Welcher Cloudspeicher erinnert Sie oder Ihre Geschäftspartner z.B. daran, dass die nächste Einlieferung eines neuen Deposits fällig ist?

Welcher Cloudspeicher sendet Ihnen eine nachvollziehbare Bestätigung über die erfolgreiche Speicherung Ihrer Daten?

Welcher Cloudspeicher bietet Ihnen die Überprüfung des Inhaltes an, welcher eingeliefert wurde?

Diese und weitere Funktionen dienen jedoch nur der einfachen Handhabung Ihres Escrow-Paketes.

Wussten Sie schon, dass Escrow vom ….

Digital Escrow vs. Cloudspeicher

Der Unterschied zwischen Digital Escrow und einer Cloudlösung in wenigen Worten erklärt.

… BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) im Grundschutz-Handbuch unter M6.137, resp. neu in APP.7.A9 aufgenommen wurde? Hier wird auf zwei Seiten erläutert, welche Maßnahmen getroffen werden sollten, um Ihr Unternehmen und die Fortführung des Betriebes zu sichern und zu schützen.

Der Nachweis von geistigem Eigentum (Intellectual Property) und Urheberschaft lässt sich mit Verwendung von Escrow-Services und einem unabhängig neutralen Dritten wesentlich sicherer gestalten als der Zeitstempel einer Datei in einer Cloud.

DENIC Services bietet außerdem zwei verschiedene Escrow-Verträge an. Das sogenannte „Escrow Storage“, ein Vertrag zwischen Ihnen und DENIC Services, und einen dreiseitigen Vertrag zwischen Ihnen, Ihrem Lieferanten und der DENIC Services. Diese Verträge regeln alle Rahmenparameter eindeutig und geben allen Parteien Sicherheit.

Somit lässt sich rechtssicher klären, wer Ihre Daten wann und unter welchen Umständen erhält. (Versuchen Sie das mal bei einem Cloudspeicher!)

Kennen Sie das GeschGehG? Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dort werden unter anderem „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ zitiert. Ihre Erfindungen, Ihre Geschäftsgeheimnisse sollten sicher verwahrt werden. Dazu ist ein Cloudspeicher nicht das beste Mittel der Wahl. Ein Escrow-Agent bestätigt als neutraler Dritter die Verwahrung Ihrer Daten.

Weiterhin werden auch Unfälle durch versehentlich löschende System-Administratoren oder andere Beteiligte ausgeschlossen. Einmal im Escrow-Speicher gespeichert, sind Ihre Daten aus dem Internet nicht mehr erreichbar. Bei einem Cloudspeicher bleibt das Deposit immer dort und damit auch immer vom Internet aus erreichbar.

Auch das Thema Datenschutz und Lagerung der Daten innerhalb der EU sollten Sie nicht vernachlässigen. Insbesondere dann, wenn Personendaten oder andere schützenswerte Daten gesichert werden sollen. Bei den meisten Cloudspeichern wissen Sie nicht, wo Ihre Daten gelagert werden. DENIC Services als Escrow-Agent garantiert die Datenlagerung innerhalb der EU, zur doppelten Absicherung in zwei örtlich getrennten Rechenzentren.

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